Die Kosten der besonderen Volksschulen im Kanton Bern werden zwischen Kanton und Gemeinden je zu 50 Prozent getragen.
Dies ist im Rahmen des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich in Art. 25 vorgesehen.
Die Kosten der besonderen Volksschulen im Kanton Bern werden zwischen Kanton und Gemeinden je zu 50 Prozent getragen.
Dies ist im Rahmen des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich in Art. 25 vorgesehen.