Gestützt auf die Revision des Volksschulgesetzes gehört die besondere Volksschulbildung neu in die Zuständigkeit der Bildungs- und Kulturdirektion.
Für alle Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter (bis zum 20. Altersjahr) ist die Bildungs- und Kulturdirektion zuständig.
Für die Betreuungsangebote mit Wohnen (stationäre Angebote) in den besonderen Volksschulen ist die Direktion für Inneres und Justiz zuständig.
Für Kinder im Vorschulalter und Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit, die einen Bedarf an pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (heilpädagogische Früherziehung, Logopädie oder Psychomo-torik) haben, ist die Direktion für Gesundheit, Soziales und Integration (GSI) zuständig.
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